Sicheres Arbeiten im Labor - Fachinformation

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Als Arbeitgeber können Sie davon ausgehen, dass Sie bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im üblichen Laborbetrieb alle notwendigen Maßnahmen erfüllen, wenn Sie

  • fachkundiges Personal einsetzen,
  • nach dem Stand der Technik arbeiten und
  • insbesondere im Sinne der Laborrichtlinien und den dort genannten Pop-up Buttonlaborüblichen Bedingungen arbeiten.

Die Pop-up ButtonLaborrichtlinien unterstützen Sie also bei der Gefährdungsbeurteilung durch die Vorgabe praxisbewährter Schutzmaßnahmen. Trotzdem bleiben Sie für Ihre Gefährdungsbeurteilung verantwortlich und können je nach Ihren individuellen Laborbedingungen auch von den Vorgaben Pop-up Buttonabweichen.

Laborüblichen Bedingungen

Die laborüblichen Bedingungen sind:

  • Arbeiten in Abzügen oder ähnlichen sicherheitswirksamen Einrichtungen bei einer möglichen gefährlichen Konzentration von Gefahrstoffen in der Luft,
  • Anpassen der jeweils eingesetzten Menge des Gefahrstoffes an sein Gefahrenpotenzial. Die maximalen Mengen pro Ansatz werden in Kapitel B 8.2.2 Laborübliche Bedingungen genannt. (Vgl. DGUV Information 213-850 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien”, Abschnitt 3.3.3 und
    Kapitel B: Laborübliche Bedingungen

Laborrichtlinien

Die Laborrichtlinien sind eine vorgegebene Maßnahme, d.h. ein standardisiertes Arbeitsverfahren im Sinne Nr. 5 der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen”. Damit bieten sie eine große Arbeitserleichterung für Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie können Ihre Laborbedingungen mit den Anforderungen in den Laborrichtlinien abgleichen und müssen i.d.R. keine weiteren ständigen Gefährdungsbeurteilungen für einzelne Versuche durchführen.

Gefährdungen, die die Laborrichtlinien nicht behandeln, erfordern natürlich eine erweiterte Gefährdungsbeurteilung: Hierzu gehören Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe, größere Gefahrstoffmengen, erhöhte Brandlast oder auch besonders gefährliche Gefahrstoffe innerhalb der Mengengrenzen der laborüblichen Bedingungen (z.B. sehr instabile oder explosive Stoffe wie Nitroglycerin, krebserzeugendes Alkylierungsmittel wie Dimethylsulfat in einer Glasapparatur).

Siehe auch Kapitel A: Vereinfachte Beurteilungen.

abweichen

Sie können von den Anforderungen der Laborrichtlinien abweichen, wenn Sie z.B. andere ebenso wirksame Maßnahmen mit dem gleichen Schutzniveau festlegen oder auch auf bestimmte Maßnahmen bewusst verzichten, da Sie in jedem Fall von einer weniger hohen Gefährdung ausgehen können. Mögliche Havariefälle müssen dabei aber auch berücksichtigt werden.

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