Als Arbeitgeber können Sie davon ausgehen, dass Sie bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im üblichen Laborbetrieb alle notwendigen Maßnahmen erfüllen, wenn Sie
Die Laborrichtlinien unterstützen Sie also bei der Gefährdungsbeurteilung durch die Vorgabe praxisbewährter Schutzmaßnahmen. Trotzdem bleiben Sie für Ihre Gefährdungsbeurteilung verantwortlich und können je nach Ihren individuellen Laborbedingungen auch von den Vorgaben abweichen.
Die laborüblichen Bedingungen sind:
Die Laborrichtlinien sind eine vorgegebene Maßnahme, d.h. ein standardisiertes Arbeitsverfahren im Sinne Nr. 5 der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen”. Damit bieten sie eine große Arbeitserleichterung für Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie können Ihre Laborbedingungen mit den Anforderungen in den Laborrichtlinien abgleichen und müssen i.d.R. keine weiteren ständigen Gefährdungsbeurteilungen für einzelne Versuche durchführen.
Gefährdungen, die die Laborrichtlinien nicht behandeln, erfordern natürlich eine erweiterte Gefährdungsbeurteilung: Hierzu gehören Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe, größere Gefahrstoffmengen, erhöhte Brandlast oder auch besonders gefährliche Gefahrstoffe innerhalb der Mengengrenzen der laborüblichen Bedingungen (z.B. sehr instabile oder explosive Stoffe wie Nitroglycerin, krebserzeugendes Alkylierungsmittel wie Dimethylsulfat in einer Glasapparatur).
Siehe auch Kapitel A: Vereinfachte Beurteilungen.
Sie können von den Anforderungen der Laborrichtlinien abweichen, wenn Sie z.B. andere ebenso wirksame Maßnahmen mit dem gleichen Schutzniveau festlegen oder auch auf bestimmte Maßnahmen bewusst verzichten, da Sie in jedem Fall von einer weniger hohen Gefährdung ausgehen können. Mögliche Havariefälle müssen dabei aber auch berücksichtigt werden.